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Wanger Brief

Allgemeine Verwaltung

AHV: Meldung bei Nichterwerbstätigkeit zur Vermeidung von Beitragslücken

Die AHV unterscheidet zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen:

  • Frühpensionierte
  • Personen, die eine IV-Rente beziehen
  • Personen, die Krankentaggelder beziehen
  • Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
  • Studierende
  • Weltreisende
  • Geschiedene und Verwitwete
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten
  • Personen, die vom Vermögen oder von Alimenten leben

Überdies gelten erwerbstätige Personen, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als CHF 514.00 betragen, als Nichterwerbstätige.

Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 1'028.00 (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.

Falls Sie die Beitragspflicht aus irgendeinem Grund nicht erfüllen, müssen Sie sich unbedingt als Nichterwerbstätige(r) bei der AHV-Zweigstelle anmelden. Nur so können Sie Beitragslücken verhindern, die später zu Kürzungen bei der Rente führen können. Das entsprechende Anmeldeformular können Sie auf der Homepage der WAS Ausgleichskasse Luzern herunterladen.

Falls Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, können Sie sich gerne an die AHV-Zweigstelle Grosswangen (Tel. 041 984 28 85 oder gemeinde@grosswangen.ch) wenden.

Verkehr

Diebstahl von Strassenverkehrsschildern

Leider musste erneut festgestellt werden, dass Strassenverkehrsschilder abmontiert und gestohlen wurden. Solche Diebstähle sind nicht nur ärgerlich, sondern auch gefährlich. Strassenverkehrsschilder dienen der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und ihr Fehlen kann zu Unfällen führen.

Der Gemeinderat weist darauf hin, dass diese Diebstähle nicht toleriert werden. Eine Anzeige gegen unbekannt wurde bereits erstattet. Personen, die Hinweise zu Diebstählen haben, sollen sich bitte bei der Polizei oder bei der Gemeindeverwaltung melden.

Umwelt und Raumordnung

Hunde an die Leine zum Schutz der Wildtiere

Vom 1. April bis 31. Juli gilt im Kanton Luzern eine Leinenpflicht für Hunde im Wald sowie näher als 50 Meter zum Waldrand. Sie dient während der Brut- und Setzzeit dem Schutz der Wildtiere und ihrer Jungen. Durch freilaufende Hunde sind trächtige Rehe und ihre frisch gesetzten Kitze, junge Feldhasen, Füchse oder Dachse sowie am Boden brütende Vögel und ihre Gelege besonders gefährdet. Die Leinenpflicht für Hunde ist seit 2014 in der kantonalen Jagdverordnung verankert. Das Nichteinhalten der Leinenpflicht wird als Ordnungsbusse geahndet und mit CHF 100.00 gebüsst.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) dankt den Hundehalterinnen und Hundehalter für ihre Rücksichtnahme auf die Schutzbedürfnisse der Wildtiere und ihrer Jungen.

Bauwesen

Baugesuch wurde eingereicht:

  • Bussmann Daniel, Kopp Thomas und Serrano Parda Solveig, Kalofen, Erstellung von 2 Parkplätzen


Baubewilligung wurde erteilt:

  • Krummenacher Markus und Lucia, Wüschiswil 7, Neueindeckung Scheunendach, Erstellung Photovoltaikanlage, Anbau gedeckter Unterstand

Veranstaltungen

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