Die AHV unterscheidet zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen:
- vorzeitig Pensionierte
- Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Empfänger und Empfängerinnen von Kranken- und Unfalltaggeldern
- Studierende
- Weltreisende
- ausgesteuerte Arbeitslose
- Geschiedene und Verwitwete
- Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten
Überdies gelten erwerbstätige Personen, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als Fr. 503.00 betragen, als Nichterwerbstätige. Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von Fr. 1'006.00 (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.
Falls Sie die Beitragspflicht aus irgendeinem Grund nicht erfüllen, müssen Sie sich unbedingt als Nichterwerbstätige(r) bei der AHV-Zweigstelle anmelden. Nur so können Sie Beitragslücken verhindern, die später zu Kürzungen bei der AHV-Rente führen können. Das entsprechende Anmeldeformular können Sie auf der Homepage der WAS Ausgleichskasse Luzern herunterladen.
Falls Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, können Sie sich gerne an die AHV-Zweigstelle Grosswangen (Tel. 041 984 28 80 oder gemeinde@grosswangen.ch) wenden.