Nationalfeiertag - Verbot von Feuerwerk und 1. August-Feuer
Die Allgemeinverfügung regelt unter anderem das Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist im gesamten Kantonsgebiet, einschliesslich Gewässer, verboten. Das Verbot gilt auch für Feuerwerke, die von Gemeinden bewilligt wurden.