Reguläre Abfallsammlungen

Kehrichtabfuhr (Innentour):
Der Kehricht ist jeden Mittwoch ab 07.00 Uhr bereitzustellen.
(Ausnahme 25.11.2025)

Kehrichtabfuhr (Aussentour):
Der Kehricht ist jeden 4. Donnerstag vom Monat ab 07.00 Uhr bereitzustellen
(Ausnahme 18.12.2025)

Altpapiersammlung:
Das Papier ist am Sammeltag ab 07.00 Uhr bereitzustellen.

Alteisensammlung:
Beim Parkplatz Meilischulhaus von 09.00 bis 11.00 Uhr

Elektrogeräte:
Beim Parkplatz Meilischulhaus von 09.00 bis 11.00 Uhr

Grüngutsammlung:
Die Grüngutsammlungen finden neu am Dienstag statt. Das Grüngut ist am Sammeltag ab 07.00 Uhr bereitzustellen. An folgenden Daten finden zudem gratis Laubsammlungen statt: 04.11.2025 und 02.12.2025

Kartonsammlung:
Der Karton ist jeden 1. Donnerstag vom Monat ab 07.00 Uhr bereitzustellen.
(Ausnahme 09.01.2025)

Der Karton von einzelnen Quartieren, wie auch von Gebieten ausserhalb der Innentour, kann an folgenden Stellen bereitgestellt werden:

Ed.-Huberstrasse Rot-Brücke, rechts bei der Verbreiterung
Himmelrich Einfahrt Unterwaldstrasse
Innerdorf Innerdorf 6, beim Wegweiser
Kalofen Meilischulhaus, bei der Meilihalle, linke Garage
Kalofenweid Kehricht-Sammelplatz
Oberdorf Rottal Käserei, Rampe, bitte Vorplatz Garage frei behalten
Roth Roth 4, bei Remise
Schutz Schutz 4, neben linker Garage
Winkelhalde Winkelstrasse 25

 

Häckselservice

Anmeldungen sind per Online-Schalter, Bauamt, per E-Mail an gemeinde@grosswangen.ch oder per Telefon 041 984 28 80 bis spätestens zwei Tage vor dem Häckseltermin möglich. Wenn das Häckselgut selber verwendet wird, ist der Häckseldienst gratis. Bei Abtransport des Kompostmaterials werden CHF 20.00 Transportkosten-Beitrag sowie CHF 5.00 Entsorgungskosten pro angefangenen halben m3 verrechnet.

Container

Container (via Düring Schweiz AG)
Grüngutsammlung:
CHF 0.27 pro Kilo

Andockgebühr Container 140, 240 + 360 Liter:
CHF 1.50

Andockgebühr Container 770 + 800 Liter:
CHF 2.10

Neuer Chip registrieren und montieren:
CHF 120.00

Containerkauf:
https://www.contena-ochsner.ch/
oder LANDI

Düring Schweiz AG
Ronmatte 9
6030 Ebikon
041 445 12 60
www.duering.ch

Ab 1. Januar 2026 übernimmt Beck Umweltservice AG die Kehrichtabfuhr in Grosswangen.

Neophytensäcke

Invasive Neophyten müssen über den herkömmlichen Haushaltabfall und dürfen nicht auf dem Kompost entsorgt werden. Um die unkontrollierte weitere Verbreitung zu verhindern, werden sie in der Kehrichtverbrennungsanlage verbrannt.

Bei der Neophytenbekämpfung fällt Pflanzenmaterial an, welches weder kompostiert noch liegengelassen werden darf, da sonst die Gefahr der Verbreitung zu gross ist. Bei einigen Neophyten reicht nämlich ein kleines Stück der Wurzel, des Sprosses oder eine verdorrte Blüte mit versteckten Samen, damit eine neue Pflanze wächst. Aus diesem Grund müssen bei der Bekämpfung die ganzen Pflanzen oder zumindest die vermehrungsfähigen Pflanzenteile im Kehricht entsorgt werden. Dies gilt für die Bekämpfung von Neophyten im eigenen Garten genauso wie für Neophyten welche bereits ausgebüxt sind und nun in der freien Natur wachsen.

Interessierte Anwohnerinnen und Anwohner aus dem Verbandsgebiet von REAL, GALL, GKRE und ERZO im Kanton Luzern können deshalb Neophytensäcke bei der Gemeinde gratis abholen, die Säcke mit Neophyten füllen und sie mit dem Kehricht entsorgen (Abfallmarke muss aufgeklebt sein).

Rückschnitt Bepflanzungen an den Strassen

Farbenfrohe Blumenwiesen, füllige Hecken und prächtigen Bäume - die Gärten von privaten Hausbesitzer/innen und Grünfreunden verschönern unser Dorf. Gehegt und gepflegt gedeihen die Bepflanzungen und wachsen so manchmal über den Zaun, die Mauer oder das eigene Grundstück hinaus. Die Konsequenz: Die Sicht von Zufussgehenden und weiteren Verkehrsteilnehmenden wird beeinträchtigt, der betriebliche Strassenunterhalt kann nicht ordentlich durchgeführt werden, das Grün wird zum Sicherheitsproblem. Wir bitten Sie deshalb, Ihre Bepflanzung zu überprüfen und auf die zulässigen Höhen zurückzuschneiden.

Lichtraumprofil - Vorgaben zu Höhe und Breite
Bepflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen das sogenannte Lichtraumprofil auf öffentlichem Grund nicht tangieren. So heisst der „lichte Raum“ über Trottoirs und Strassen, der von Bepflanzungen freigehalten werden muss. Damit die Bepflanzungen weder die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden noch die Reinigungsarbeiten des Strasseninspektorats beeinträchtigen, wird auf die Einhaltung des §86 und §87 des Strassengesetztes verwiesen.

  • Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite) ist bis auf eine Höhe von mind. 4.50 m frei zu halten.
  • Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist auf eine Höhe von mind. 2.50 m freizuhalten.
  • Die lichte Breite zur Fahrbahn oder einem Radweg ist auf einer Breite von 0.5 m einzuhalten. Ab einer Höhe von mehr als 1.50 m der Bepflanzungen, Einfriedungen und Mauern muss ein Breitenabstand von mind. der Hälfte der Meterhöhe eingehalten werden.